DJK Ensheim 1920 e. V.

Mitglied im Diözesanverband Speyer
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Satzung

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I. Namen und Wesen
  1. Der Verein führt den Namen:DJK Ensheim 1920 e.V.Er ist wiedergegründet am 10. Februar 1957 als Rechtsnachfolger des 1920 gegründeten und 1934 durch die NS-Behörden aufgelösten Vereines DJK Ensheim.
  2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbande Deutsche Jugendkraft, Bundesverband für Leistungs-und Breitensport.
    Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken - Ensheim.
    Die Farben des Vereines sind grün/weiß.
  3. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband für das Saarland bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
  4. Die Sportpflege des Vereines richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursportes. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes.
  5. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
  6. Der Verein DJK Ensheim 1920 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssportes.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereines darf nur für die Förderung des Volkssportes und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereines gemacht werden, können erstattet werden. Darüber hinaus geschieht die Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.
  8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  9. Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

II. Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen u. Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

  1. Der Verein fördert die Sportler im Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen.
  2. Er fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
  3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen, zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
  4. Er nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Diözesan-Landes- u. Bundesverband teil und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
  5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zustellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und Sportvereinen hat zur Voraussetzung: die parteipolitische Neutralität, die religiöse und weltanschauliche Toleranz, die Gleichberechtigung der DJK innerhalb des deutschen Sports.
  6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

III. Mitgliedschaft

  1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
    a.) Erwachsene aktive Mitglieder
    b.) Kinder und Jugendliche
    c.) Passive Mitglieder
    d.) Ehrenmitglieder
  3. Aufnahme, Austritt, Streichung und Ausschluss
    a) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.

    b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein

    c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Monats wirksam.

    d) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.


    e) Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied in schwerwiegender Weise vereinsschädigend verhält. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zugeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an den Vorstand des DJK-Diözesanverbandes zulässig.

  4. Pflichten der Mitgliedera) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen,b) die festgesetzten Beiträge (wie Vereins- und Verbandsbeitrag) zu entrichten.

IV. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

V. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einberufen. Sie soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie finden auf Antrag des Vorstandes oder einer Gruppe von mindestens 10 % der Mitglieder statt.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Vereinsschaukasten auf dem DJK Gelände zu erfolgen.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und großer Wichtigkeit für den Verein (z. B. Satzungsänderung, Auflösung, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Projekte mit erheblicher finanzieller Auswirkung für den Verein)

    b) Entlastung, Ersatzwahlen (bei zwischenzeitlichem Ausscheiden) und Neuwahlen des Vorstandes (in der Regel alle 2 Jahre)

    c) Entgegennahme des Kassenberichtes und Festsetzung der Vereinsbeiträge

  5. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll enthalten:

    a) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
    b) Kassenbericht
    c) Bericht der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Neuwahl des Vorstandes
    f) Bestätigung des Jugendvorstandes
    g) Bericht über wichtige Projekte des Vereins (fakultativ).
    h) Anträge
    i) Verschiedenes

    Die Punkte c) bis f) erfolgen in der Regel nur bei Neuwahlen im Turnus von 2 Jahren.

  6. Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Vertreter leiten die Versammlung. Über die Versammlung hat der Geschäftsführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  7. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich geheim. Abstimmungen erfolgen ausnahmsweise durch Handzeichen, wenn dies beantragt wird und kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Antrag widerspricht.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung). Beschlüsse zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  9. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Andere Anträge sollen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

VI. Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvorstand.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören folgende Mitglieder an:

    a) der 1. Vorsitzende
    b) der oder die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
    c) der Kassierer und sein Stellvertreter
    d) der Geschäftsführer und sein Stellvertreter
    e) der Organisationsleiter und sein Stellvertreter
    f) weitere vom 1. Vorsitzenden berufene Mitglieder des Gesamtvorstandes (fakultativ)
  3. Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich noch folgende Mitglieder an:

    a) der Geistliche Beirat
    b) die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter
    c) die Jugendleiter und ihre Stellvertreter
    d) Mitglieder des Jugendvorstandes
    e) der Pressewart
    f) Vorstandsmitglieder mit besonderen Funktionen (fakultativ)
    g) Beisitzer

  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter.
  5. Der 1. Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis üben der stellvertretende bzw. die stellvertretenden Vorsitzende(n) ihr Alleinvertretungsrecht außer in Notfällen nur nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden aus.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  7. Die Verteilung der Aufgaben und die Verfahrensbestimmungen werden in einer gesonderten Ordnung geregelt.

VII. Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre und diejenigen Heranwachsenden, die in Jugendmannschaften spielberechtigt sind bzw. im Bereich Jugend aktiv Sport treiben. Des weiteren alle gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen der Vereinsjugendarbeit
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
  3. Die Vereinsjugend wird vom Jugendvorstand geleitet.
  4. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

VIII. Ordnungen

  1. Zur Regelung der vereinsinternen Aufgaben beschließt der Vorstand Geschäftsordnungen für folgende Bereiche:

    a) Arbeit des Vorstandes
    b) Arbeit der einzelnen Abteilungen
    c) Durchführung von Veranstaltungen und Festen (Festausschuss)
    d) finanzielle und organisatorische Verwaltung des Vereins (Verwaltung des DJK – Hauses und anderer Immobilien, Arbeit der Geschäftsführung etc.)
    e) sonstige bei Bedarf
  2. Die Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

IX. Ausschluss und Austritt

  1. Ausschluss Der Ausschluss eines Vereines aus dem Bundesverband und damit Aberkennung des DJK-Namens kann auf Antrag des Diözesanvorstandes oder Bundesvorstandes nach den Bestimmungen der Rechtsordnung erfolgen, wenn der Verein seine Pflichten nicht erfüllt oder in seiner Haltung und Führung der Satzung und Ordnung der DJK wesentlich widerspricht.Gegen den Ausschluss kann Berufung beim Bundesverbandsausschuss eingelegt werden.
  2. AustrittDer Austritt des Vereines aus dem DJK-Bundes-verband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband vorzulegen.Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Diözesan- u. Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres, und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt des Vereines nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt. Im Falle des Ausschlusses oder Austrittes des Vereines aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

X. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit  3/4 - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlungschriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann  mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband vorzulegen.
Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Peter, Kirchenstr. 4, Saarbrücken-Ensheim. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege oder falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.

Vorstehender Satzungstext wurde in der Jahreshauptversammlung des Vereins am 14. März 2008 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Sie löst die bisherige Satzung vom 14. Dezember 1975 ab.

 
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